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Es gelten die Preise der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmietung. Bei Anlieferung – auf Verlangen des Mieters – gilt der Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug die Vermietstation verlässt. Der Miettag dauert 24 Stunden, angebrochene Miettage gelten als ganze Miettage. Das Mietverhältnis endet zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Das Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt bei der vereinbarten Rückgabestation innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben. Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeit zurückgebracht, gilt das Fahrzeug in dem Zustand und in dem Zeitpunkt als zurückgegeben, in dem es die Vermieterin während der Geschäftszeit vorfindet. Wird das Fahrzeug auf Verlangen des Mieters an einem anderen Ort durch die Vermieterin abgeholt, gilt der Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug die Vermietstation erreicht, als Zeitpunkt der Rückgabe.
18 Jahre - Kleinwagen
21 Jahre - Mittelklasse
25 Jahre - Gehobene Mittelklasse
30 Jahre - Exklusive Fahrzeuge z.B. Porsche
18 Jahre - Gruppe L1 & L2 z.B. Mercedes Vito
21 Jahre - Gruppe M & N 3,5 t z.B. Fiat Ducato
25 Jahre - Gruppe P 7,5 t LKW
Bei allen Fahrzeuganmietungen muss der Mieter mindestens 1 Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
Das Fahrzeug wird dem Mieter mit einem vollen Tank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit vollem Tank wieder zurückzugeben. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters voll zu tanken. Bei Nichtbetankung berechnen wir 4,50 € pro Liter Kraftstoff, oder 0,99 € pro aufgeladene Kilowattstunde.
Der Mieter hat die Kosten für den verbrauchten Kraftstoff selbst zu tragen.
Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung und Benutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Der Vermieter erhebt dafür als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 21,01 € zzgl. MwSt. Der Mieter trägt auch etwaige anfallende Mautgebühren, alle anfallenden Straßennutzungsgebühren sowie sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs durch den Mieter anfallen.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern sowie den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter erreicht haben und mindestens 1 Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Dabei ist immer das jeweilige festgesetzte Mindestalter gemäß Ziffer 2 zu beachten.
Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter dazu verpflichtet, Anschrift und Personalien aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters und haften auch für verursachte Schäden, sollte der Mieter (Mieter 1) für die verursachten Schäden in Höhe der Selbstbeteiligung nicht aufkommen.
Bei Anmietung ist eine Anzahlung zu leisten, die von der Vermieterin unter Berücksichtigung der Mietdauer und der Fahrzeugkategorie, des Mietpreises, des Tarifs, der Freikilometer, der ausgewählten Zusatzprodukte und der Serviceleistungen ermittelt wird. Daneben hat der Mieter eine Kaution in Höhe von 300,- € zzgl. des Mietpreises zu leisten. Diese ist bei Anmietung zu leisten.
Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 7 Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung fällig. Eine Rechnung kann auch per Mail versandt werden. Nach Verzugseintritt ist lediglich die erste Mahnung gebührenfrei. Für die zweite und letzte Mahnung wird eine Gebühr von je 5,00 € erhoben. Kommt der Mieter in Verzug, beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts/ einer Rechtsanwaltskanzlei erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, sofern er keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.
Reservierungen sind nur für die Fahrzeuggruppen verbindlich. Das Fahrzeug muss innerhalb von einer Stunde nach der vereinbarten Zeit abgeholt werden. Wenn die Reservierung außerhalb der Geschäftszeiten liegt, wird die reservierte Zeit als Abholzeitpunkt betrachtet. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Abbestellungen müssen spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Geschieht das nicht, ist der vereinbarte Mietpreis zu zahlen. In Ausnahmefällen kann das Fahrzeug auch später als zu der vereinbarten Zeit übernommen werden; dies allerdings nur, wenn der Mieter den Vermieter vor der vereinbarten Zeit telefonisch informiert und versichert, das Fahrzeug noch am gleichen Tag während der Geschäftszeiten – wenn auch verspätet – abzuholen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, die Abholzeit mitzuteilen.
Das Fahrzeug ist entsprechend den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung mit bis zu 50.000.000,00 € für Drittschäden (Personenschäden bis zu 8.000.000,00 €) haftpflichtversichert.
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden
Bei der Benutzung des Fahrzeuges ist die Bedienungsanleitung für das Fahrzeug und etwaiges Zubehör zu beachten. Dazu gehört insbesondere die Überprüfung des Motoröls, des Kühlwassers und des Reifendrucks. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes Deutschland sind nur mit schriftlicher Genehmigung der Vermieterin zulässig. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss, das Schiebedach, die Türen und der Kofferraum verschlossen zu halten. Bei Cabriolets ist das Abstellen mit geöffnetem Verdeck nicht zulässig.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere bei Langzeitmieten die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
Bei Mietzeiten über 28 Tage hat der Mieter nach Rücksprache mit der Vermieterin fällige Wartungsarbeiten in einer Fachwerkstatt vornehmen zu lassen und die anfallenden Kosten vorzulegen. Reparaturen die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen bis zu einem Betrag von 100,00 € brutto vom Mieter ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit schriftlicher Einwilligung der Vermieterin, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden dem Mieter von der Vermieterin nur gegen Vorlage eines prüffähigen Originalbeleges erstattet, soweit der Mieter oder Fahrer nicht für den Schaden haftet. Bei Langzeitmieten (mindestens 28 Tage), ist der Mieter für Verbrauchsmaterialien wie Öl, Frostschutz, Kühlwasser etc. selbst zuständig und trägt die Kosten dafür.
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Das gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat der Vermieterin selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Bei unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten, insbesondere der Ziffer 4, 8, 9, dieser Bedingungen haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs vor Schadeneintritt abzüglich des Restwertes.
Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschlepp- und Bergekosten, Rückholkosten bis zur Vermietstation, Mietausfall, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale.
Die Haftung des Mieters entfällt nur dann, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat; es sei denn, die Vertragsparteien haben sich auf eine verschuldensunabhängige Haftung im Rahmen einer Individualvereinbarung verständigt.
Auch haftet der Mieter für alle Schäden, die durch Verletzung von Vertragspflichten entstehen. Das gilt insbesondere für Schäden,
Der Mieter kann für sich und seine Fahrer die Haftung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung für Schäden durch äußere Einwirkungen durch Zahlung eines besonderen Entgeltes reduzieren.
Die Haftungsreduzierung muss bereits bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart sein und durch Unterschrift der Vermieterin bestätigt sein. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, also durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Ladesicherung, Reifen- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsreduzierung sind insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch unsachgemäße Behandlung oder Bedienung des Fahrzeugs, wie Schaltfehler, Falschbetankung, Ladegutfehler entstanden sind. Der Mieter und seine Fahrer verlieren ihre Rechte aus einer vereinbarten Haftungsreduzierung, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, insbesondere wenn
Hat der Mieter oder Fahrer Unfallflucht begangen oder insbesondere seine Obliegenheiten gem. Ziffer 4, 8 und 9 dieser Bestimmungen verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
Bei grobfahrlässiger Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten oder grobfahrlässiger Verursachung des Schadens, haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Die Haftung des Mieters bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt nur dann, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat; es sei denn, die Vertragsparteien haben sich auf eine verschuldensunabhängige Haftung im Rahmen einer Individualvereinbarung verständigt.
Abweichungen hiervon sind in speziellen Fällen möglich und bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
Neben dem Haftpflichtversicherungsschutz besteht auch eine Teilkaskoversicherung zur Abdeckung von Schäden an dem gemieteten Fahrzeug, die durch Diebstahl, Brand oder Glasbruch entstehen, mit einer Selbstbeteiligung je Schadenfall in Höhe der im Mietvertrag angegebenen Selbstbeteiligung, die im Schadenfall vom Mieter zu tragen ist.
Reifenschäden, soweit kein Materialfehler vorliegt, und/oder technische Defekte, die durch Unachtsamkeit des Mieters oder unsachgemäße Bedienung des Mieters oder des Fahrers verursacht werden, sind durch keine Versicherung abgedeckt. Der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass er für diese Schäden haftet.
Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Eine Haftung für Folgeschäden, die durch den Ausfall eines Fahrzeuges entstehen, ist in dem Fall ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt allerdings nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet die Vermieterin auch für fahrlässige Pflichtverletzungen. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.
Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Mieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder hälftig in Verzug, so ist der Vermieter auch in diesem Fall berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs – ohne vorherige Mahnung – zu kündigen.
Kündigt die Vermieterin den Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug/die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich, spätestens am Folgetag, an die Vermieterin in der Vermietstation am Rathausstraße 25, 58095 Hagen, zurückzugeben.
Kündigt der Mieter einen Mietvertrag, ist er verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel während der Geschäftszeiten am Folgetag voll getankt, schadenfrei und in einem vertragsgemäßen Zustand an die Hauptvermietstation der Vermieterin am Rathausstraße 25, 58095 Hagen, herauszugeben.
Der Mieter ermächtigt die Vermieterin widerruflich, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte/ EC-Karte vom Konto abzubuchen.
Die personenbezogenen Daten des Mieters / Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder –beendigung von der Vermieterin erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesetzlichen Bestimmung oder Erlaubnis des Mieters / Fahrers. Mit dieser Regelung sind sowohl Mieter als auch Fahrer einverstanden.
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute im Sinne des Handelrechts ist Hagen.
Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsordnungswidrigkeiten einschl. entsprechender Abschleppkosten.
Das Fahrzeug wird unmittelbar vor Anmietung und Inbesitznahme durch den Mieter von der Vermieterin auf Schäden untersucht. Das Fahrzeug ist bei Übergabe von Vermieter an Mieter voll getankt. Das Fahrzeug wird vom Mieter gereinigt übernommen. Transporter und LKW müssen besenrein abgegeben werden.
Bei sämtlichen Fahrzeugen handelt es sich um Nichtraucherfahrzeuge. Es gilt ein striktes Rauchverbot in allen Fahrzeugen. Bei Zuwiderhandlung fällt eine Fahrzeugaufbereitungspauschale von 150,00€ an. Sämtliche Fahrzeuge sind mit vollem Tank zurück zu bringen. Bei Zuwiderhandlung werden 3,50€ pro Liter berechnet. Bei Überschreitung der vereinbarten Freikilometer werden pro zusätzlich gefahrenen Kilometer Kosten gem. den Mietvertragsbedingungen, welche Bestandteil des Mietvertrages sind, berechnet. Eine Fahrt ins Ausland muss vom Vermieter schriftlich genehmigt werden. Bei Zuwiderhandlung entfällt der Versicherungsschutz. Die Beförderung von Tieren ist nur gestattet, wenn diese in verschließbaren Tiertransportboxen befördert werden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Sonderreinigungspauschale zwischen 70,00€ und 150,00€, abhängig vom gemieteten Fahrzeug erhoben.
Mietvertragsbedingungen und das Übergabeprotokoll (im Mietvertrag intrigiert), sind Bestandteil des Mietvertrages und auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt. Mit meiner Unterschrift auf dem Mietrvertrag bestätige ich, dass ich die Mietvertragsbedingungen bei Vertragsabschluss zur Kenntnis genommen habe.
Die Einreise unserer Fahrzeuge in die folgenden Länder ist, bei entsprechender Anmeldung erlaubt: Andorra, Belgien, Dänemark, Finnland, Gibraltar, Großbritannien, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweiz, Schweden, Vatikanstaat, Frankreich (nur Festland), Italien (nur Festland), Spanien (nur Festland).
Eine Einreise in die Länder Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn muss im Einzelfall geprüft werden.
Es besteht ein Einreise- und Durchreiseverbot für alle Länder die nicht bereits aufgeführt wurden. Bei Unzulässigen Auslandsfahrten entfällt der Versicherungsschutz und es wird eine Gebühr von 1.000,- Euro erhoben.
DRIVEme! Autovermietung & Carsharing GmbH
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